BFSG ist seit Juni 2025 in Kraft

Das Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Alle öffentlichen Stellen müssen ihre digitalen Angebote jetzt barrierefrei gestalten. Prüfen Sie Ihre Website und stellen Sie sicher, dass Sie gesetzeskonform sind.

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Das Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BFSG)

Das Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Dieses Gesetz ist ein Meilenstein für digitale Inklusion und stellt sicher, dass alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informationen und Dienstleistungen haben. Seit der Umsetzung sind alle öffentlichen Stellen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Rechtliche Grundlage und Umsetzung

Das BFSG basiert auf der EU-Richtlinie 2016/2102 und wurde als Teil des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 28. Juni 2025 sind alle öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen verpflichtet, ihre Websites, mobilen Anwendungen und elektronischen Verwaltungsverfahren barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst Behörden, öffentliche Einrichtungen, Universitäten, Schulen und alle Organisationen im öffentlichen Sektor. Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen – alle betroffenen Stellen müssen nun vollständig konform sein.

Digitale Teilhabe für alle Menschen

Das BFSG zielt darauf ab, die digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Dies umfasst Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit, Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen, kognitiven Beeinträchtigungen und anderen Behinderungen. Barrierefreie digitale Angebote ermöglichen es diesen Menschen, selbstständig auf Informationen zuzugreifen, Verwaltungsdienstleistungen zu nutzen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Das Gesetz trägt damit zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei, die Deutschland 2009 ratifiziert hat.

Technische Standards und Anforderungen

Das BFSG orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 der Stufe AA. Dies umfasst Anforderungen wie ausreichende Farbkontraste, alternative Texte für Bilder, Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität, verständliche Sprache und vieles mehr. Die technischen Standards werden durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) konkretisiert, die detaillierte Anforderungen für die Umsetzung definiert.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Alle öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die den Stand der Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote dokumentiert. Diese Erklärung muss regelmäßig aktualisiert werden und einen Feedback-Mechanismus enthalten, über den Nutzer Barrieren melden können. Die Erklärung muss auf der Startseite der jeweiligen Website prominent platziert werden und den Nutzern transparent machen, inwieweit die Angebote barrierefrei sind.

Gesellschaftliche Bedeutung

Das BFSG ist mehr als nur eine rechtliche Verpflichtung – es ist ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven digitalen Gesellschaft. In Deutschland leben über 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Durch barrierefreie digitale Angebote können diese Menschen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben, was ihre Selbstständigkeit, ihre beruflichen Möglichkeiten und ihre gesellschaftliche Teilhabe erheblich verbessert. Barrierefreiheit kommt letztendlich allen Nutzern zugute, da sie zu besserer Usability, klarerer Strukturierung und verständlicheren Inhalten führt.